Gesundheit, Schwangerschaft
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Arbeiten in der Schwangerschaft (Teil I)


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Nachdem ich ja schon meine persönlichen Erfahrungen über das Arbeiten während einer Kinderwunsch-Behandlung mit euch geteilt habe fehlt noch der passende Bericht zur Schwangerschaft. Auch hier gibt es wieder kein Patentrezept und das „Vorgehen“ ist weitestgehend individuell zu entscheiden. Ein paar gesetzliche Regelungen geben dem Ganzen aber einen Rahmen. Letztendlich kann wieder jede Form der weiteren Berufsausübung seine Berechtigung haben: vom Durcharbeiten bis zum eigentlichen Mutterschutz/ den ersten Wehen bis zum Beschäftigungsverbot nach dem positiven Test. Der Großteil aller Schwangeren wird ihrem Beruf einfach bis zum Beginn des Mutterschutzes nachgehen, mal mehr und mal weniger gerne. Ich weiß aber auch, dass das Thema vielen werdenden, erwerbstätigen Mütter schlaflose Nächte beschert und häufig Unsicherheiten bestehen, wie man sich am besten verhalten soll. Gerade nach einer anstrengenden Kinderwunschbehandlung sieht man die Schwangerschaft aus einem anderen Blickwinkel. Man gerät schnell in einen Gewissenskonflikt zwischen der Rolle als Arbeitnehmerin und der Rolle als bestmögliche „Bruthenne“.
Heute habe ich erst einmal ein paar Fakten zusammengetragen. Am Freitag erzähle ich ein bisschen was zu meiner eigenen Geschichte, sonst wird der Artikel zu lang bei dem schönen Wetter. 😉


 Gesetzliche Grundlagen: Das MuSchuG
Hier könnt ihr das komplette Mutter-Schutz-Gesetz auf der offiziellen Gesetzeshomepage nachlesen, wenn euch etwas besonders interessieren sollte.
Im bundesweit geltenden Gesetz wird geregelt, wann und wie lange eine Schwangere arbeiten darf und wann eben nicht, wie es sich mit Kündigungen, Urlaub und dem Finanziellen verhält und was es für die Stillzeit zu beachten gibt.

Zunächst ist es wichtig, dass man als Schwangere der Mitteilungspflicht unterliegt. Das heißt man muss seinen Arbeitgeber (ggf. mit einer ärztlichen Bescheinigung) über die Schwangerschaft informieren, um die Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können. Das ist ja auch eine ziemlich logische Konsequenz. Nur wann ist dafür der richtige Zeitpunkt? Unter Umständen erhält man einen positiven HCG-Test bei SSW 3+6, eine positive Herzaktion allerdings erst zwei Wochen später. Viele Frauen suchen auch erst das Gespräch, wenn der Mutterpass ausgestellt worden ist (um die 8. SSW), manche sogar erst nach erfolgreicher Beendigung des 1. Trimesters. Hierfür gibt es meines Wissens keine eindeutige Vorschrift, da es natürlich Auslegungssache ist, ab wann man denn tatsächlich als schwanger gilt. Übrigens gilt der Kündigungsschutz aber auch rückwirkend habe ich mal gelesen.
Wichtig zu wissen ist, dass auch im MuSchuG Situationen beschrieben werden, in denen eine Schwangere nicht mehr beschäftigt sein darf, sobald sie ihren Arbeitgeber über ihren Zustand informiert hat: Ständiges Stehen und Gehen ohne vorhandene Sitzgelegenheit, ständiges Sitzen ohne Unterbrechung bzw. andere anstrengende Haltungen, schweres Heben, Akkord-/ Fließbandarbeit, Arbeit mit Holz, Nacht- sowie Feiertagsarbeit und Mehrarbeit (=Überstunden) als 8,5 h pro Tag. Allerdings gibt es hier auch wieder diverse Sonderregelungen. So könnte man beispielsweise an Sonntag arbeiten, wenn man dafür 24 h in der Woche frei hat oder bis 23 h als Künstlerin eine Aufführung haben bzw. um 5 Uhr Kühe melken. Der Schutz von Mutter und Kind muss gewährleistet sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sie vor Strahlen, Infektionen und gefährlichen Maschinen weitestgehend geschützt ist.
Auch ist eine räumliche Möglichkeit um liegend zur Ruhe zu kommen zu stellen.
Krankschreibung
Aus diversen Gründen kann es – gerade am Anfang einer Schwangerschaft – zu einer kürzeren oder längeren Arbeitsunfähigkeit kommen. Starke Übelkeit, Abgeschlagenheit, Ängste auf Grund von Blutungen, Unsicherheit wegen des anstrengenden Kinderwunschwegs oder ein nicht mit einer Schwangerschaft zu vereinbarende Arbeitsbedingungen ohne dass man sich direkt „outen“ möchte können mögliche Ursachen sein. Auch nach der Bekanntgabe auf der Arbeit kann es aus diversen Gründen zu weiteren krankheitsbedingten Ausfällen kommen. Schwangerschaft ist zwar ein Zustand und keine Erkrankung, zieht aber doch einiges an, was nicht mehr dem Zustand des vollkommenen körperlichen und geistigen Wohlbefindens entspricht. Das ist die WHO-Definition für Gesundheit.
Hier ist wichtig zu wissen, dass man auch als Schwangere nach sechs Wochen kein Anrecht auf eine Lohnfortzahlung hat, sondern Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen muss. Alle Tage die sich mit einer AU aus derselben Diagnosegruppe ansammeln, werden auf diese Wochen angerechnet. Das bedeutet, dass ich unter Umständen im ersten Trimester 4 Wochen wegen „Schwangerschaftsübelkeit“ krankgeschrieben bin. Und im zweiten Trimester 2 Wochen und einen Tag wegen „Schwangerschaftsblutarmut“ und ab diesem Tag Krankengeld beantragen muss.
Selbstverständlich können auch Hausärzte Schwangeren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Sie haben (eingeschränkt) auch die Möglichkeit, andere Diagnosegruppen zu verwenden. Dies kann unter Umständen, zum Beispiel für diesen einen Tag, viel Bürokratie und Ärger ersparen.

Beschäftigungsverbote
Auch das Beschäftigungsverbot wird im MuSchuG definiert.
In Deutschland hat man ein Anrecht auf Freistellung sechs Wochen vor Entbindungstermin, allerdings ist das nicht verpflichtend. Das heißt auf eigenen Wunsch kann man rechtlich auch bis zur Geburt weiter arbeiten. Pflicht ist jedoch die achtwöchige Mutterschutz-Phase nach einer Geburt. Bei einer Mehrlingsgeburt oder bei einer Frühgeburt verlängert sich diese Phase noch einmal um vier Wochen.
Man erhält in dieser gesamten Zeit weiterhin sein volles Gehalt und alle Bezüge wie Rente und Krankenkasse. Das ändert sich mit Bezug des Elterngeldes.
Vor der 34. SSW kann allerdings auch ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses Thema führt meines Wissens bei vielen zu Verwirrungen und ich habe schon viele falsche Angaben dazu gelesen.
Man unterscheidet das allgemeine Beschäftigungsverbot (vom Arbeitgeber und/ oder einem Arzt ausgesprochen) vom individuellen Beschäftigungsverbot (von einem Arzt ausgesprochen).
Das allgemeine Beschäftigungsverbot gilt, wenn der Arbeitsplatz wie oben beschrieben nicht schwangeren-gerecht angepasst werden kann. Also wenn die Tätigkeit nicht ohne Wochenendarbeit, Strahlen- oder Infektionsbelastung oder Akkordarbeit ausgeführt werden kann.Der Arbeitgeber stellt einen von der Tätigkeit frei. Alternativ formuliert der behandelnde Arzt entsprechende Vorbehalte.
Das individuelle Beschäftigungsverbot (nach §3 Abs. 1) gilt präventiv (also vorzeitig um schlimmeres zu vermeiden!) zum Schutz von Mutter und/ oder Kind, ohne das eine konkrete Gefährdung im Raum stehen muss. Es kann auch bei einfacher Büro-Tätigkeit zu Tragen kommen, wenn die Schwangere unter Beschwerden leidet bei denen abzusehen ist, dass sie so ihren Alltag und die bevorstehende körperliche Mehrbelastung nicht mehr handhaben kann. Der behandelnde Arzt stellt ein kurzes Formular aus.
Sowohl das allgemeine aber vor allem auch das individuelle Beschäftigungsverbot kann sich auf jede Tätigkeit, nur auf bestimmte Belastungen, die der Arzt definiert oder auf eine bestimmte Stundenzahl beziehen. So ist es zum Beispiel auch möglich, statt 8 Stunden nur noch 4 Stunden täglich arbeiten zu gehen.
Im verfrühten Beschäftigungsverbot erhält man weiterhin das volle Gehalt und alle Bezüge. Hierzu habe ich allerdings schon die abenteuerlichsten Geschichten gehört.
Zu unterscheiden ist das Beschäftigungsverbot vom Berufsverbot. Dieses gilt unabhängig der Schwangerschaft in besonderen Fällen, wo eine Tätigkeit auf Grund von Rechtswidrigkeiten nicht mehr ausgeführt werden darf. Bei Ärzten zum Beispiel, wenn man gegen die Approbationsordnung verstößt. Die Begriffe werden häufig etwas durcheinander jongliert.
Wenn ich es richtig verstanden habe, streckt der Arbeitgeber das Gehalt vor, also es wird weiterhin ganz normal überwiesen. Allerdings bekommt er es von der Krankenkasse zurückerstattet. Im Gegensatz zu einer Krankschreibung/ bei Krankengeld kann wiederum die Krankenkasse einen Ausgleich mit staatlichen Mitteln veranlassen. Somit schließt sich der Kreis und man bezahlt sich eigentlich aus vorher geleisteten Steuern.
Ein Beschäftigungsverbot ist also für alle engeren Beteiligten finanziell in keiner Weise unattraktiv. Auch kleine Betriebe haben zumindest so finanziell keine direkten größeren Einbußen (außer natürlich indirekt durch den Wegfall der Arbeitskraft).
Wer sich etwas schwer mit dem Beschäftigungsverbot tut, sind nach meiner Erfahrung die Gynäkologen! Sie befürchten eine Prüfung ihres Urteils mit verbundenen bürokratischen Aufgaben durch die Krankenkasse, teilweise bis zu Gerichtsverfahren. Also sprechen sie es nur in aus ihrer Sicht medizinisch begründeten Fällen aus, was sich natürlich nicht immer mit der Einstellung der Schwangeren decken muss. Oder sie reden sich raus, dass der Arbeitgeber zuständig wäre. Das ist allerdings nur in wenigen Konstellationen tatsächlich der Fall.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Krankenkassen aber eher ein Beschäftigungsverbot unterstützen, um die Zahlung von Krankengeld zu vermeiden. 
So, Freitag geht es weiter mit meinen persönlichen Erfahrungen. Ich hoffe, dem ein oder anderen helfen die Informationen weiter. 
Wenn ich selbst etwas falsch beschrieben habe oder ihr noch Fragen habt, hinterlasst gerne einen Kommentar!

0 Kommentare

  1. Spannender Bericht, danke dafür.

    Bez. der Krankmeldung kann das ja so ein Thema werden.

    Meine Gyn hatte mich während meiner Zeit im KH bis zum Mutterschutz erneut krank geschrieben. Allerdings mit einer Erstbescheinigung (und andere Diagnose als auf den Krankmeldungen davor), mein Chef ist aber der Meinung dass das eine Folgebescheinigung sein müsste weil ich ja jeweils wegen Beschwerden denen die Schwangerschaft zu Grunde liegt krank geschrieben war.

    Ich weiß natürlich nicht was richtig ist, habe aber nun das Theater. Mal gucken was meine Gyn dazu spricht.

    Ich lasse dir nun noch jede Menge liebe Grüße da und freue mich auf deinen persönlichen Bericht 🙂

  2. Danke für die Zusammenfassung!
    Mir ist nur eine Stelle aufgefallen: "Zunächst ist es wichtig, dass man als Schwangere der Mitteilungspflicht unterliegt. Das heißt man muss seinen Arbeitgeber (ggf. mit einer ärztlichen Bescheinigung) über die Schwangerschaft informieren, um die Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können." finde ich missverständlich. Soweit ich weiß, gibt es keine allgemeine Mitteilungspflicht. Nur wenn ich die Sonderregelungen beanspruchen will, muss ich mich outen.
    Wir haben brav nach Bekanntgabe meiner Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung gemacht, aufgrund der ich den spannendsten Teil meines Jobs nicht mehr machen durfte ;-( Das war allerdings sinnvoll, da in dem Raum sehr viele undefinierte Chemikalien in der Luft hängen.
    Bei Krankschreibungen kann ich nicht mitreden, ich war zum Glück nur einzelne Tage zuhause, das geht bei uns ohne alles.
    Liebe Grüße an die Mangos *rüberwink*

  3. Puh das ist nicht so leicht und ich habe da auch nur etwas Halbwissen aus meiner Zeit in der Allgemeinarztpraxis. Also die Diagnose muss nicht identisch sein, sondern einer bestimmten Zifferngruppe aus dem ICD-10-Katalog zugehören; in unserem Fall irgendwas mit "schwanger"…das ist auf jedenfall für die Lohnfortzahlung und das Krankengeld relevant. Wenn man aber zwischendurch arbeiten war und wegen einer anderen Diagnose (egal ob aus gleicher Gruppe oder nicht) erneut krank ist, würde ich auch wieder eine Erstbescheinigung ausstellen. Aber – da bin ich mir auch unsicher. Das ist alles verdammt bürokratisch. Wenn es nachteilig für dich wird, würde ich einen Juristen fragen um sicher zu gehen!

  4. Hmm, so heißt das zumindest in §5 des MuSchuG! Aber ein bisschen missverständlich ist das, weil der Zeitpunkt ja nicht klar definiert ist, sondern nur "wenn der Zustand bekannt ist". Das habe ich mich auch schon gefragt…
    Es wäre interessant, ob ein wissentliches Nicht-Outen dann bedeutet, dass man unter Umständen selbst für Schäden/ Folgen aufkommen muss…da ist aber auch mein Halbwissen am Ende!
    Aber ich finde es cool, dass dein Arbeitgeber so eine Beurteilung macht. Sicherer ist das!

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